Faxnummer als Pflichtangabe?
Der Abmahnwahn im Zusammenhang mit den fernabsatzrechtlichen Informations- und Belehrungspflichten treibt bisweilen seltsame Blüten. Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Angabe einer Faxnummer bei Fernabsatzverträgen zwingend erforderlich ist - diese insbesondere innerhalb der Information zum Widerrufsrecht des Verbrauchers mit anzuführen ist.

Die Richter am Hanseatischen OLG vermochten den gesetzlichen Bestimmungen keine - und zwar auch keine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte - Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass ein Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Kommunikationsmittel zwingend vorhalten muss (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2007 - 5 W 77/07).

Eine solche Informationspflicht lasse sich insbesondere nicht über die Vorschrift des § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB ableiten. Diese Bestimmung normiert das "klare und verständliche" Bereitstellen von bestimmten Informationen; eine eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers für Unternehmer, zwingend einen Kommunikationsweg per Fax zur Verfügung zu stellen, bestehe indes nicht. So führten die Hamburger Richter konkret aus:

"... Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikations-mittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen. ..."

Zuzustimmen ist dem OLG Hamburg auch darin, dass sich auch aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV - i.e. das berühmt berüchtigte Muster des BMJ für die Widerrufsbelehrung - keine solche Pflicht zur Angabe einer Faxnummer ergibt. Schließlich sieht der Gestaltungshinweis Nr. 3 ausdrücklich vor, dass zwar der Name bzw. die Firma und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten obligatorisch anzugeben ist - weitere Angaben, wie die Telefaxnummer, eMail-Adresse und/oder eine Internet-Adresse "können" zusätzlich angegeben werden. Die Angabe der Faxnummer ist demnach fakultativ.

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RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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2 Kommentare bisher
28.02.2008
RA Dr. Uwe Schlömer sagt dazu:

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Es ergibt sich - ganz allgemein - im Zusammenhang mit den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten für Unternehmer zwar die Verpflichtung, die eigene Identität sowie die ladungsfähige Anschrift anzugeben, nicht jedoch auch weitergehende Angaben zur Kontaktaufnahme.

Von den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu trennen sind im Übrigen die allgemeinen Informationspflichten nach Maßgabe des § 5 TMG - auch besser bekannt als sog. Impressumspflicht. Dort ist ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehen, dass unter anderem auch Angaben verfügbar zu halten sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen - dies einschließlich der eMail-Adresse.

Die weitere Frage, ob in der Anbieterkennzeichnung auch eine Telefonnummer angeführt werden muss, ist weiterhin umstritten und wurde zuletzt dem EuGH vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2007 - I ZR 190/04 - Internet-Versicherung).
 
19.03.2008
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

Auch das LG Kempten hat nun entschieden, dass die Faxnummer kein "must-have" für einen Unternehmer ist und es keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, falls die Faxnummer nicht in der Widerrufsbelehrung mit angeführt wird (vgl. LG Kempten, Urt. v. 26.02.2008 - 3 O 146/08).

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