Der Abmahnwahn im Zusammenhang mit den fernabsatzrechtlichen Informations- und Belehrungspflichten treibt bisweilen seltsame Blüten. Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Angabe einer Faxnummer bei Fernabsatzverträgen zwingend erforderlich ist - diese insbesondere innerhalb der Information zum Widerrufsrecht des Verbrauchers mit anzuführen ist.
Die Richter am Hanseatischen OLG vermochten den gesetzlichen Bestimmungen keine - und zwar auch keine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte - Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass ein Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Kommunikationsmittel zwingend vorhalten muss (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2007 - 5 W 77/07).
Eine solche Informationspflicht lasse sich insbesondere nicht über die Vorschrift des § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB ableiten. Diese Bestimmung normiert das "klare und verständliche" Bereitstellen von bestimmten Informationen; eine eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers für Unternehmer, zwingend einen Kommunikationsweg per Fax zur Verfügung zu stellen, bestehe indes nicht. So führten die Hamburger Richter konkret aus:
"... Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikations-mittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen. ..."
Zuzustimmen ist dem OLG Hamburg auch darin, dass sich auch aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV - i.e. das berühmt berüchtigte Muster des BMJ für die Widerrufsbelehrung - keine solche Pflicht zur Angabe einer Faxnummer ergibt. Schließlich sieht der Gestaltungshinweis Nr. 3 ausdrücklich vor, dass zwar der Name bzw. die Firma und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten obligatorisch anzugeben ist - weitere Angaben, wie die Telefaxnummer, eMail-Adresse und/oder eine Internet-Adresse "können" zusätzlich angegeben werden. Die Angabe der Faxnummer ist demnach fakultativ.